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Statuten

1. FIRMA, SITZ UND DAUER

Unter dem Namen lnteressengemeinschaft Birs Center Laufen besteht mit Sitz in Laufen ein Verein auf unbestimmte Dauer im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2. ZWECK

2.1.      Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Stockwerkeigentümer, Mieter und Ver-

mieter des Birs Center Laufen, die gemeinsam die Erhaltung, Verbesserung und allgemeine Förderung der Geschäftsinteressen des Birs Center Laufen als Einheit anstreben.

2.2       Die lnteressengemeinschaft übernimmt die Gemeinschaftswerbung/Public Relations für das Birs Center Laufen oder Werbung für Veranstaltungen von Mitgliedern und in diesem Zusammenhang die Durchführung gemeinsamer Aktionen und besonderer Veranstaltungen, welche geeignet sind, die geschäftliche Bedeutung der Ueberbauung zu fördern, und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder.

Die lnteressengemeinschaft erstrebt keinen Gewinn. Sie enthält sich jeglicher politischer Aktivität.

3. MITGLIEDSCHAFT

3.1.      Die Mitgliedschaft steht allen Unternehmungen offen, die im Birs Center Laufen einen kundenorientierten Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieb führen. Daneben steht die Mitgliedschaft auch den Vermietern offen.

Der Verein strebt an, dass alle Mieter und Vermieter des Birs Center Laufen Mitglied des Vereins werden.

3.2.      Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Beitrittsvertrages und endet bei Auflö-

sung dieses Vertrages oder der lnteressengemeinschaft. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger dreimonatiger schriftlicher Kündigung auf Ende des Vereinsjahres.

3.3.      Ein Ausschluss ist nur aus schwerwiegenden Gründen möglich (z.B. bei schwerem oder wiederholtem Verstoss gegen die Hausordnung des Birs Centers)

3.4.      Jedes Mitglied soll jederzeit bestrebt sein, den Zweck der lnteressengemeinschaft zu fördern und sein Geschäft derart aktiv zu betreiben, dass die Bestrebungen zum Wohle der ganzen Gemeinschaft führen.

3.5       Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

4. ORGANE

Die Organe der lnteressengemeinschaft sind;

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

5. GENERALVERSAMMLUNG

5.1       Die Generalversammlung ist das oberste Organ der lnteressengemeinschaft. lhr stehen folgende Befugnisse zu:

a)    Statutenänderungen

b)    die Wahl des Vorstandes gemäss Art. 6.2. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.

c)    die Wahl des Präsidenten gemäss Art 6.2. Der Präsident wird für jeweils drei Jahre gewählt.

d)    die Wahl der Rechnungsrevisoren gemäss Art. 7.1. Die Rechnungsrevisoren werden für jeweils drei Jahre gewählt

e)    die Abnahme des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets.

f)     Die Déchargeerteilung an den Vorstand

g)    Genehmigung des durch den Vorstand vorgeschlagenen Beitragsreglements.

h)    Festsetzung des Budget

k)    die Beschlussfassung über die Gemeinschaftswerbung und Public Relations-Kampagnen

l       die Koordinierung der verschiedenen lnteressen von Stockwerkeigentümem, Vermietern und Mietern

m)   die Bestellung von besonderen Arbeitsausschüssen oder Delegationen

n)    die Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden

o)    die Auflösung der lnteressengemeinschaft

5.2       Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der lnteressengemeinschaft statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können jedezeit einberufen werden, wenn es der Vorstand als nötig erachtet oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

5.3.      Die Generalversammlungen werden vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von wenig-

stens 30 Tagen schriftlich einberufen. Die Traktanden werden in der Einladung festgehalten.

Neue Traktandierungsanträge nach Versand der Einladungen müssen spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich und begründet dem Vorstand eingerecht werden. Eine neue Einladung ist danach nicht mehr erforderlich.

5.4       Jedes Mitglied ist gehalten an den Generalversammlungen teilzunehmen oder sich durch eine Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen.

5.5       Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

5.6.      Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen in offener Abstimmung, soweit die Generalversammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach Köpfen anwesend oder vertreten sind.

Für Statutenänderungen und die Auflösung der lnteressengemeinschaft ist ein Beschluss erforderlich, der mindestens dreiviertel der Stimmen sämtlicher Mitglieder auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.

5.7       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Nötigenfalls wird der Tagespräsident von der General-versammlung bezeichnet.

Das Protokoll der Generalversammlung ist vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

6. VORSTAND

6.1.      Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ des Vereins. An den Vorstandsitzungen haben alle Mitglieder des Vorstandes ein Stimmrecht. Ein Vorstandsmitglied, das nicht aus einer Mitgliederfirma stammt, hat jedoch an der Generalversammlung kein Stimmrecht. Ein Mitglied darf maximal durch zwei Personen im Vorstand vertreten sein, wobei diese an der Generalversammlung nur eine – gemeinsame – Stimme abgeben können. Dem Vorstand obliegt:

a)    die Vertretung der lnteressengemeinschaft nach aussen und die Erledigung der laufenden Geschäfte

b)    Die Vorbereitung der Geschäfte (z.B. Erstellung von Budget und Jahresrechnung etc.) und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und die Erfüllung von Aufgaben, die dem Vorstand von der General-versammlung übertragen werden.

6.2       Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind. Sie müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt das als Ersatz gewählte Mitglied in dessen Amtsdauer ein.

            Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. lm übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

6.3       Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, der auch den Vorsitz führt, ferner auf Verlangen zweier seiner Mitglieder oder der Rechnungsrevisoren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

6.4.      Kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien im Rechtsverkehr mit Dritten sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder.

6.5.      Der Vorstand ist berechtigt, für die Bewältigung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse zu bilden, die sich sowohl aus Mitgliedern des Vereins als auch für spezielle Sachfragen aus aussenstehenden Fachleuten zusammensetzen können.

7. Revisionsstelle

7.1.      Die Generalversammlung wählt Zwei Revisoren als Kontrollstelle für die Dauer von drei Jahren. Sie kann auch Ersatzmänner bezeichnen. Die Revisoren und Ersatzmänner dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und auch nicht in einem anderen Auftragsverhältnis zur lnteressengemeinschaft stehen, welches ihre unabhängige Prüfung gefährdet. Als Kontrollstelle kann auch eine Treuhandgesellschaft gewählt werden.

7.2.      Die Kontrollstelte hat namentlich die Jahresrechnung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriflen zu prüfen und darüber der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

8. RECHNUNGSABSCHLUSS

Die Bücher und die Jahresrechnung werden Jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.

9. HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten der lnteressengemeinschaft haftet einzig das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Zur Auflösung des Vereins durch die Generalversammlung ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innert 3 Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen endgültig über die Auflösung befindet.

Die Generalversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst, entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten. Sie kann besondere Liquidatoren ernennen oder den Vorstand mit der Durchführung der Liquidation beauftragen.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten treten nach Genehmigung der Generalversammlung vom 2021 per sofort in Kraft

Fassung vom  März  2021